Satzung
In der Fassung vom 21. März 2018, geändert am 7. Juli 2018
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freundinnen und Freunde des Ökumenischen
Volkeningheims“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
„e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Volkeningheims“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
„e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein setzt sich für die Förderung und Entwicklung sowie das Bestehen des Ökumenischen
Volkeningheims mit seinen Bewohnern ein.
(2) Die Mitglieder des Vereins sehen sich und den Verein in der Verantwortung, die bestehenden
Beziehungen zwischen den Ehemaligen, den Bewohnern und Freunden des Ökumenischen
Volkeningheims zu festigen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Volkeningheims mit seinen Bewohnern ein.
(2) Die Mitglieder des Vereins sehen sich und den Verein in der Verantwortung, die bestehenden
Beziehungen zwischen den Ehemaligen, den Bewohnern und Freunden des Ökumenischen
Volkeningheims zu festigen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den
Zielen des Vereins verbunden fühlt, den Verein finanziell und ideell unterstützen und zur Verbreitung
seiner Ziele beitragen möchte. Fördernde Mitglieder sind eingeladen, der Mitgliederversammlung
beizuwohnen, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
(2) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich mit den
Zielen des Vereins verbunden fühlt, den Verein finanziell und ideell unterstützen und zur Verbreitung
seiner Ziele beitragen möchte. Fördernde Mitglieder sind eingeladen, der Mitgliederversammlung
beizuwohnen, haben aber kein Stimmrecht.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den
Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem
Antragsteller nicht begründen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod bzw. Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
oder
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt
oder
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht gezahlt hat.
(4) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für
Fördermitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.
(2) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Dies gilt nicht für
Fördermitglieder.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine
Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine
Mitarbeit zu unterstützen.
(1) Jedes Mitglied hat einen monatlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 2,50 € zu
entrichten.
(2) Jedes Mitglied, das an einer Hochschule immatrikuliert ist, hat mindestens einen ermäßigten
monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1,00 € zu entrichten.
entrichten.
(2) Jedes Mitglied, das an einer Hochschule immatrikuliert ist, hat mindestens einen ermäßigten
monatlichen Mitgliedsbeitrag von 1,00 € zu entrichten.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den unter Abs. 1 genannten Personen noch eine
ungerade Anzahl von Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
(3) Ein Bewohner des Ökumensichen Volkeningheims Münster – Studierendenwohnheim der EKvW,
vorrangig ein studentisches Mitglied dessen Heimleitung, kann mit beratender Stimme auf Beschluss
des Vorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören neben den unter Abs. 1 genannten Personen noch eine
ungerade Anzahl von Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung
beschlossen.
(3) Ein Bewohner des Ökumensichen Volkeningheims Münster – Studierendenwohnheim der EKvW,
vorrangig ein studentisches Mitglied dessen Heimleitung, kann mit beratender Stimme auf Beschluss
des Vorstandes an dessen Sitzungen teilnehmen.
(4) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins entsprechend § 26 BGB1 und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der
Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die
vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt
nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des
Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied
wird für die jeweilige Sitzung als Protokollführer bestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(2) Auf den erweiterten Vorstand sind die Regelungen zum Vorstand entsprechend anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands, zu unterschreiben.
Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ein Vorstandsmitglied
wird für die jeweilige Sitzung als Protokollführer bestimmt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(2) Auf den erweiterten Vorstand sind die Regelungen zum Vorstand entsprechend anzuwenden.
(3) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied
des Vorstands, zu unterschreiben.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
a) Änderungen der Satzung,
b) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und
unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom
Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der
Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von
einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist die
Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder nach einer Wartefrist von 15
Minuten beschlussfähig, wenn form- u. fristgerecht zur Versammlung eingeladen wurde. Auf diesen
Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist im 2. Wahlgang gewählt, wer
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
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Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist
innerhalb von sechs Wochen an alle Mitglieder zu versenden.
einem seiner Stellvertreter und bei deren Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist die
Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder nach einer Wartefrist von 15
Minuten beschlussfähig, wenn form- u. fristgerecht zur Versammlung eingeladen wurde. Auf diesen
Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen im 1. Wahlgang kein Kandidat die absolute
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist im 2. Wahlgang gewählt, wer
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine
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Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von
drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der
Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist
innerhalb von sechs Wochen an alle Mitglieder zu versenden.
(1) Die Kassenprüfer kontrollieren die Finanzgeschäftsführung des Vorstandes und die Verwendung
der Mittel im Sinne des Vereinszweckes.
(2) Kassenprüfer haben das Recht, gemeinsam oder einzeln jederzeit Auskunft über die finanzielle
Geschäftsführung des Vorstandes zu verlangen und Einblick in die Geschäftsbücher zu nehmen.
(3) Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.
(4) Mitglieder des Vorstands sowie Mitglieder, die im letzten Jahr dem Vorstand angehörten, dürfen
nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
der Mittel im Sinne des Vereinszweckes.
(2) Kassenprüfer haben das Recht, gemeinsam oder einzeln jederzeit Auskunft über die finanzielle
Geschäftsführung des Vorstandes zu verlangen und Einblick in die Geschäftsbücher zu nehmen.
(3) Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt.
(4) Mitglieder des Vorstands sowie Mitglieder, die im letzten Jahr dem Vorstand angehörten, dürfen
nicht als Kassenprüfer gewählt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche
von Westfalen, die es ausschließlich für Studierendenarbeit in der Evangelischen
Studierendengemeinde Münster zu verwenden hat.
von Westfalen, die es ausschließlich für Studierendenarbeit in der Evangelischen
Studierendengemeinde Münster zu verwenden hat.